Inhalt:
Rechtliches
Die Peer-Beratung unterliegt genauen rechtlichen Bestimmungen. Diese sind im Oö. Sozialberufegesetz geregelt. Des Weiteren steht der Berufsverband der Peer-BeraterInnen auch bei Rechtsfragen beratend zur Seite.
Auszug aus dem Oö. Sozialberufegesetz
§ 45: Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
- Das Berufsbild der Peer-Beratung umfasst die Begleitung und Beratung von Menschen mit Beeinträchtigungen durch Menschen mit Beeinträchtigungen. Die Beratung und Begleitung von Peer-Beratern und Peer-Beraterinnen trägt dazu bei, als Mensch mit Beeinträchtigungen ein Leben mit mehr Selbstbestimmung, Eigenverantwortung, Chancengleichheit und Würde führen zu können.
- Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere die Beratung, die Begleitung, die Information, die Unterstützung sowie die Kooperation mit Leistungsanbietern und Fachleuten.
§ 46: Berufsausbildung
- Die Ausbildung in der Peer-Beratung ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigen Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 240 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 80 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest ein Ausbildungsjahr aufzuteilen.
- Die theoretische Ausbildung, umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfeldern zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
- Grundlagen der menschlichen Komunikation (16 Unterrichtseinheiten)
- Grundlagen der Beratung (80 Unterrichtseinheiten),
- Einführung in die Peer-Beratung (48 Unterrichtseinheiten),
- Grundlagen über Behinderungen und Beeinträchtigungen (48 Unterrichtseinheiten),
- Politische Bildung und Recht, Zwischenbilanz, Abschluss (32 Unterrichtseinheiten),
- Leistungsangebote im Sozialbereich (16 Unterrichtseinheiten).
- Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu umfassen. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtig sind.
§ 47: Berufsausübung
- Die Berufsausübung in der Peer-Beratung setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres und Betroffenheit auf Grund einer eigenen Beeinträchtigung voraus.
- Dienstgeber eines Peer-Beraters oder einer Peer-Beraterin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetztes und der auf Grund dieses Landesgesetztes erlassenen Verordnung sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
- Peer-Berater und Peer-BeraterInnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 16 Stunden zu absolvieren.